@misc{Ochmański_Jerzy_W._Publiczne_2004, author={Ochmański, Jerzy W.}, copyright={Copyright by Wydawnictwo Uniwersytetu Wrocławskiego Sp. z o.o., Wrocław 2004}, copyright={Copyright by CNS}, address={Wrocław}, howpublished={online}, year={2004}, publisher={Wydawnictwo Uniwersytetu Wrocławskiego}, language={pol}, abstract={Die klassische Theorie der öffentlichen subjektiven Rechte hatte sich im Prozess der Überwindung des Absolutismus und der Gestaltung der Grundlagen des Rechtsstaates in Deutschland und auch in Österreich des 19. Jahrhunderts herausgebildet. Mit der Zeit wurde die Idee des Rechtsstaates Allgemeingut und eine natürliche Grundlage des Verwaltungsrechts. Grundlage der Verbindung zwischen dem Verwaltungsrecht und der Idee des Rechtsstaates wurde der Schutz der öffentlichen subjektiven Rechte.Der Liberalismus war mit den sein Wesen bildenden Grundwerten und Institutionen nicht mit der Ideologie des Nationalsozialismus in Einklang zu bringen. Theoretisch müsste daher aus den Erwägungen über das Recht - insbesondere das Verwaltungsrecht - der Begriff der öffentlichen subjektiven Rechte verschwinden. Die Ideologie der „Volksgemeinschaft“ verschmelzte den Staat und die Gesellschaft zur Einheit. Dies bedeutete, dass der Staat und die Einzelpersonen nicht - wie bisher - als gleichberechtigte Subjekte angesehen werden, wodurch der Einzelperson nicht nur die Möglichkeit, sich gegen den Staats um Wahrung eigener Interessen zu wenden, genommen wurde, aber auch die demokratischen Prozesse durch Verlust des Einflusses auf die Regierungstätigkeit zunichte gemacht wurden. Anstelle des liberalen Dualismus Staat-Einzelperson wurde das neue Verhältnis „Gemeinschaft-Führung“ eingeführt. In diesem Zusammenhang wurde das Gesetz als „Akt der Führung“ (Koellreutter) oder „geformter Plan des Führers“ (Maunz), die Tätigkeit der Verwaltung als „schöpferische Tat der Führung“ oder nur als Mittel der Realisierung der „Führung“, die die „höchste politische Zielsetzung und Gestaltung“ bedeuteten, definiert. Die Gesetzesbindung der Verwaltungstätigkeit entfiel, anstelle des Gesetzes als Rechtsquelle wurde auf das NSDAP- Programm bzw. Adolf Hitler hingewiesen. In das Zentrum rückte die Idee der schöpferischen Einzelführung durch den charismatischen Führer. Bei dem Aufbau des totalitären Staates war eine juristische Konstruktion der subjektiven Rechte, nach welcher sich eine auf gleicher Ebene mit dem Staat stehende Einzelperson mit einem Instrument der wirksamen Realisierung eigener Interessen in Opposition zu der vom Führer geleiteten Gemeinschaft ausgestattet, unvorstellbar.Trotzdem kann jedoch die These über das Bestehen der öffentlichen subjektiven Rechte im nationalsozialistischen Staat angenommen werden, die aus „konkretem Rechtsgebilde“, aus der „Substanz“ bzw. dem „Wesen“ einer konkreten Ordnung und nicht aus dem Inhalt abstrakter Normen abgeleitet sind. Die Übereinstimmung der im „Rechtsgebilde“ enthaltenen Ordnung ist gleichzeitig das Kriterium der Geltung der im normativen System bestehenden Subjektivrechte. Über diese Übereinstimmung, beim Fehlen einer „positiven“ Entscheidung - bei der Annahme, dass eine „stillschweigende Absicht des Führers“ nicht erkennbar ist - soll diese der Beamte der Verwaltung oder der Justiz entscheiden. Den Staatsfunktionären bleibt die Schließung dieser Lücke überlassen, was mit dem Recht übereinstimmt. Bei' der Beurteilung sind sie durch den Inhalt des „objektiven Gemeinschaftswillens“ gebunden.Im Nationalsozialismus ist die Einzelperson daher lediglich zum Mitglied der Gemeinschaft reduziert, ihr individueller Wille und Einzelinteresse zerfloss im Interesse der „Volksgemeinschaft“. Anstelle der Rechte - die immerhin nicht alle verschwanden - erschienen Pflichten der in das totalitäre Kollektiv eingezwängten Einzelperson. Man könnte gleichzeitig erwarten, dass der Begriff des sachrechtlichen Reflexes Karriere machen wird. Dies geschah jedoch nicht, da diese Theorie zu stark in der liberalen Weltanschauung der vergangenen Epoche verankert war.}, type={text}, title={Publiczne prawa podmiotowe w nauce prawa administracyjnego narodowego socjalizmu}, keywords={prawa podmiotowe, narodowy socjalizm}, }